Weniger für meine Gesundheit ?  Nein - Danke !

 

 

 

 

Gesetzlich Krankenversicherte können frei entscheiden, welche Leistungserbringer * sie mit Hilfsmitteln versorgen, sofern die Unternehmen von der Krankenversicherung zugelassen sind (vgl. Sozialgericht Hamburg, Az.: S 22 KR 1917/02 ER). Die Leistungen müssen ärztlich verordnet und wirtschaftlich sein. Patienten können freiwillig auf ihr Wahlrecht im Rahmen alternativer Versorgungsmodelle verzichten.

Rechtsgrundlagen:

Artikel 2 Abs.1 Grundgesetz
§ 33 SGB I
§ 2 Abs. 3 Satz 2 SGB V

Ärztliche Verordnungen
Mit der Abgabe des Rezeptes beim Leistungserbringer (LE) übt der Patient sein Wahlrecht aus. Es ist nicht zulässig, dass:
•     eine Krankenkasse (KK) Rezepte von Patienten einfordert und an einen von der Versicherung allein bestimmten LE weitergibt,
•     der Arzt das Rezept direkt an die KK weiterleitet, so dass der Patient keinen LE seines Vertrauens auswählen kann.

Informationen der Krankenkassen
Die KK informieren die Patienten über wirtschaftliche Versorgungsmöglichkeiten.

Die KK dürfen nicht nur einen oder einzelne ausgewählte LE benennen. Der Patient darf nicht von der KK gezwungen werden, sich von einem bestimmten LE versorgen zu lassen.

Die KK muss die Vielfalt der LE gewährleisten – der Patient ist frei in der Wahl seines LE. Die KK handelt rechtswidrig, wenn sie wegen der Ausübung der Patientenrechte, Leistungen beschränkt oder zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.

Versicherte können qualitativ höherwertige Leistungen wählen. Die sich ggf. ergebenden Preisdifferenzen sind direkt an den LE zu zahlen.

Katharina Körbes
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Elze, 6. Mai 2005

* Leistungserbringer LE = u.a. Orthopädie- Schuhtechniker